Das hessische Fernsehen interessiert sich für die Streuobstkartierung vom BUND, der Erhaltung und der Vielfalt von unseren Streuobstbeständen im Taunus!

Die erste weltweite Apfelwein-Messe in Spanien

 

Der alte Hochstamm stirbt nicht aus !


Nach dem die Landesregierung die Wichtigkeit der Steuobstbestände verstanden hat und ggf. nun doch die Streuobstwiesen weiterhin unter Schutz stehen läßt, ist für diesen Lebensraumtype mit seinen 5 - 6.000 Tier- und Pflanzenarten wieder Hoffnung zu erwarten.

 

Die Novellierung des HeNatG führt zu nachfolgenden Verschlechterungen des Naturschutzes in Hessen

 

Eckpunkte der HVNL zur Novellierung des HENatG 2005

1. Das HENatG ist fristgerecht zu novellieren. Dabei sind die Maßgaben und Definitionen des Rahmenrechts voll umfänglich und konsistent in das Landesrecht umzusetzen.
2. Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sind exakt und umfänglich umzusetzen und ins Landesrecht zu überführen. Dies betrifft das Umweltverfahrensrecht wie u.a. die Bestimmungen der FFH-Richtlinie für die Ausweisung von Schutzgebieten.
3. Die Ziele und Grundsätze des BNatSchG sind verbindlich in das HENatG zu implementieren und durch die landesrelevanten Spezifika zu ergänzen..
4. Die Naturschutzakademie ist im HENatG auf die notwendige gesetzliche Basis zu stellen. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung des NZH ist hierzu als maßgeblich zu beachten.
5. Im HENatG sind die Aufgaben der Landesfachbehörde für Naturschutz exakt zu umreißen und gesetzlich zu bestimmen. Dies betrifft u.a. die Datenerhebung und Datenvorhaltung für NATIS, die Steuerung der Umweltbeobachtung und für Methoden des Monitoring, die Biotopkartierung sowie die Beratungsaufgaben für die Behörden, Planungsträger und Institutionen in Hessen. Ein gesondertes Positionspapier der HVNL zur Fachbehörde liegt bereits vor.
6. Der Vertragsnaturschutz ist ein wesentlicher Bestandteil der naturschutzfachlichen Instrumente und soll auf die ihm adäquaten Bereiche kapriziert werden. Er ist nicht Ersatz für hoheitliches Handeln, ein Drittschutz ist in der Regel zu gewährleisten. Der Vertragsnaturschutz auf gesetzlicher Grundlage soll auf die Bodennutzung spezifiziert bleiben.
7. Die Umweltbeobachtung ist zu operationalisieren. Dies kann ggf. auch durch ein medienübergreifendes Gesetz für alle Umweltdisziplinen geschehen und auch die HLUG einbeziehen.
8. Der Biotopverbund ist an der Definition des Bundesrechts und nach Art 10 FFH-RL auszurichten und über die Landschaftsplanung zu operationalisieren. Kompensationsmaßnahmen sollen primär in diesem Bereich zur Förderung des Biotopverbundes und über die Entwicklungsmaßnahmen nach Maßgabe der Landschaftsplanung stattfinden. Die Planungskonzeption ist der Landschaftsplanung zu überantworten mit der Maßgabe der Integration in die räumliche Gesamtplanung. Einzubeziehen sind dabei auch die Grünbestände im Innenbereich.
9. Die gute fachliche Praxis in der Landnutzung ist in Umsetzung des Bundesrechts zu operationalisieren und verbindlich als Maßgabe für die Landnutzung einzuführen. Der materielle Rahmen soll dabei nicht erweitert werden. Die Beziehungen zur Eingriffsregelung und Kompensationsoptionen als Schwelle der guten fachlichen Praxis in der Landnutzung sind herzustellen. Regionalisierte Maßstäbe erscheinen nicht operabel ableitbar. Eine empfehlende gutachterliche Basis sollen dazu die Landschaftspläne herstellen.
10. Die Landschaftsplanung ist am Bundesrecht zu orientieren. Im Zusammenhang der Umsetzung der SUP ins Landesrecht wird die Wiedereinführung des LRP als notwendig und sinnvoll angesehen, weil das Landschaftsprogramm eine entsprechende Planungsbasis und Grundlage für die SUP des Regionalplans schwer wird leisten können. Ansonsten wäre das Programm inhaltlich am Bundesrecht auszurichten. Insgesamt wird aber eine Abschichtungsmöglichkeit für zweckmäßig gehalten. Danach könnten staatlicher Aufgaben insbesondere in der Schutzgebnietsausweisung der ü-bergeordneten Ebene abschließend zu geführt werden. Dies führt zur Entlastung der kommunalen Planung. Im Zusammenhang der Flächennutzungsplanung und SUP nach dem neuen BauGB wird der Landschaftsplanung eine stärkere Rolle wieder zukommen. Die Arhus-Richtlinie ist zu beachten. Ein Scoping ist verbindlich für alle Ebenen einzuführen.
11. Die Eingriffsregelung ist am Bundesrecht neu auszurichten. Für die Ableitung der Kompensationserfordernisse wird auf die Stellungnahme der HVNL zur Kompensationsverordnung verwiesen, die in der vorliegenden Form als noch nicht adäquat angesehen wird.
12. Die Ausnahmetatbestände in der Eingriffsregelung müssen sich nach rein naturschutzfachlichen Maßstäben orientieren. Daher bedarf es einer aktuellen Überprüfung der Bestimmungen.
13. Im Zuge der Kompensation soll ein Monitoring gesetzlich verankert werden. Zur Entbürokratisierung und Entlastung der Behörden soll eine obligate Anzeige der Fertigstellung der naturschutzbezogenen Maßnahmen bei Eingriffsplanungen und Kompensationsmaßnahmen eingeführt werden.
14. Für Vorhaben mit hohem Kompensationsbedarf oder Investitionen über 2 Mio. € und bei Vorhaben in Naturschutzgebieten oder mit der Beanspruchung von §15d-Biotopen und bei Verfahren mit UVP oder FFH-VP soll eine ökologische Bauleitung mit einem besonderen Fach- und Sachkundenachweis verankert werden.
15. Die Definitionen aller Schutzgegenstände sind am Bundesrecht auszurichten. Managementpläne sollen für alle Naturschutzgebiete nach einheitlichen Maßstäben der Landesfachbehörde zeitnah zu den Verordnungen aufgestellt werden und Maßnahmepläne nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten beinhalten. Dies gilt für Pflegemaßnahmen und Bewirtschaftungsmaßnahmen gleichermaßen. Die Kompetenzen bei der Pflege- und Managementplanung sind zu überprüfen. Die UNB sind generell zu konsultieren und ggf. federführend zuständig zu machen.
16. Die Nationalparkbestimmungen sind am Bundesrecht auszurichten.
17. Die Zulassung von Ausnahmen über die geschützten Biotope sollen nur aus zwingenden Gemeinwohlgründen zulässig werden.
18. Eine vollständige und adäquate Umsetzung der FFH-RL ist zwingend erforderlich. Hierzu zählt auch die gesetzliche Basis für eine korrekte Schutzgebietsausweisung und eine klare Zielbestimmung für die Schutzgebiete nach der FFH-RL. Die jetzigen Regelungen sind unzureichend. Ein Drittschutz ist ebenfalls sicherzustellen.
19. Für FFH -und VS-Gebiete sind Managementpläne aufzustellen. Hierzu bedarf es klarerer gesetzlicher Bestimmungen über die Form, Zuständigkeiten und die Verfahrensvorschriften. Eine Partizipation ist sicherzustellen.
20. Für das Liegenschaftsmanagement in Vorrangebieten und Vorrangbereichen des Naturschutzessoll die Einrichtung regionaler Institutionen unter Einbeziehung der Kreise und Kommunen ermöglicht werden, die landesweit kooperieren. Ein entsprechendes Papier der HVNL (Trust) dazu liegt vor. Die Bildung einer Monopolgesellschaft in Hessen ist dagegen abzulehnen.
21. Die näheren Bestimmungen zum Artenschutz bedürfen des Abgleichs und der Konsistenz zum
Bundesrecht und zum Europarecht. Es ist darauf zu achten, dass hierbei den tatsächlich bedrohten Arten in
Hessen ein besonderes Augenmerk gewidmet wird.
22. Die Bestimmungen zum Schutz von Grünbeständen im besiedelten Bereich bedürfen der grundlegenden Neubestimmung. Sie sollen sich an den kommunalen Erfordernissen der Baumschutzsatzungen orientieren, wie das in der Vergangenheit schon der Fall war.
23. Die Naturschutzwacht soll in eine Sollbestimmung für große Gebiete überführt werden.
24. Die Rechte der Beiräte soll auf die Bestimmungen des HENatG von 1994 ausgerichtet wieder werden.
25. Die Verbandsrechte müssen dem Bundesrahmen entsprechen und sollen wieder die Rechte aus dem HENatG von 1994 entsprechen. Zusätzlich ist die Arhus - RL zu beachten.
26. Die Bußgeldbestimmungen sind zu präzisieren und auch auf die GFP abzuprüfen. Die Sätze sind in Euro zu
verdoppeln.
27. Die Befugnisse der UNB als Ordnungsbehörde sind teilweise neu zu regeln und zu ergänzen für Funktionen (Hilfs-beamten für die Staatsanwaltschaft) und Ermittlungsaufgaben (Ordnungswidrigkeiten).

28. Der Landschaftsüberwachungsdienst ist für die örtliche Ebene wieder einzuführen, neu zu strukturieren
und auf die Zusammenarbeit mit den UNB abzustellen.